Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Nr. 88 „Östlich Bäckerstraße“

Der Rat der Stadt Porta Westfalica hat in seiner Sitzung am 22.06.2020 den Bebauungsplan Nr. 88 „Östlich Bäckerstraße“ nebst Begründung, Artenschutzprüfung und FFH-Vorprüfung als Satzung beschlossen.

Ziel ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und von Verkehrsflächen in der Gemarkung Lerbeck, Flur 2. 

Der o.g. Bebauungsplan einschließlich Begründung, Artenschutzprüfung und FFH-Vorprüfung kann während der Dienststunden im Sachgebiet Stadtplanung und Bauordnung der Stadt Porta Westfalica in 32457 Porta Westfalica, Kempstraße 1, II. OG eingesehen werden. Zusätzlich sind die Bebauungsplanunterlagen auf der Internetseite der Stadt Porta Westfalica herunterladbar: www.portawestfalica.de/bauleitplanung.

Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 88 „Östlich Bäckerstraße“ in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Der vorstehende Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Porta Westfalica zu dem Bebauungsplan Nr. 88 „Östlich Bäckerstraße“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Hinweise:

1.    Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Porta Westfalica geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

2.    Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

3.    Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von durch die Bebauungspläne eingetretene Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.


Porta Westfalica, den 05.08.2020

Der Bürgermeister

Bernd Hedtmann