23. Änderungssatzung vom 17.12.2020 zur Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung in der Stadt Porta Westfalica vom 22.05.1995

Aufgrund

  • der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 29.10.2020 (GV. NRW. S. 916 ff.),
  • des § 2 i. V. m. § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 19.12.2019 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV.NRW 2019, S. 1029)
  • des § 9 Abs. 2, 2a und 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV.NRW 2017, S. 442),
  • sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328)

hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 14.12.2020 folgende 23. Änderungssatzung beschlossen:

Die Satzung der Stadt Porta Westfalica über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbese-tigung wird wie folgt geändert:

Artikel I

1) § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Benutzungsgebühr für die Restmüllabfuhr beträgt 

a) bei 4wöchentlicher Abfuhr für ein
     60 l Gefäß          5,52 €/Monat          66,24 €/Jahr
     80 l Gefäß          7,36 €/Monat          88,32 €/Jahr
   120 l Gefäß          11,04 €/Monat        132,48 €/Jahr
   240 l Gefäß          22,08 €/Monat        264,96 €/Jahr

b) bei 4-wöchentlicher Abfuhr für ein
1.100 l Gefäß          101,20 €/Monat          1.214,40 €/Jahr

c) bei 2-wöchentlicher Abfuhr für ein
1.100 l Gefäß          202,40 €/Monat          2.428,80 €/Jahr

d) bei wöchentlicher Abfuhr für ein
1.100 l Gefäß          404,80 €/Monat          4.857,60 €/Jahr

Artikel II
Inkrafttreten

Die 23. Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, 17.12.2020

Dr. Gerlach
Bürgermeisterin