Bekanntmachung vom 02.02.2021 des Satzungsbeschlusses
gem. § 10 (3) BauGB
Der Rat der Stadt Porta
Westfalica hat in seiner Sitzung am 07.09.2020 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 43 „Gewerbeflächen am Kirchweg“ nebst Anlagen als Satzung beschlossen.
Ziel ist die Schaffung der
planungsrechtlichen Zulässigkeit für die bauliche Erweiterung des
Logistikzentrums des ansässigen Badarmaturen-Herstellers in der Gemarkung
Lerbeck, Flur 3.

Der o.g. vorhabenbezogene Bebauungsplan
einschließlich sämtlicher Anlagen kann während der Dienststunden im Sachgebiet
Stadtplanung und Bauordnung der Stadt Porta Westfalica in 32457 Porta
Westfalica, Kempstraße 1, II. OG eingesehen werden. Zusätzlich sind die vollständigen
Bebauungsplanunterlagen auf der Internetseite der Stadt Porta Westfalica
herunterladbar: www.portawestfalica.de/bauleitplanung.
Über die Inhalte wird auf
Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 43 „Gewerbeflächen am Kirchweg“ in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Der vorstehende
Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Porta Westfalica zu dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 43 „Gewerbeflächen am Kirchweg“ wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Hinweise:
1.
Es wird darauf
hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht
innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der
Stadt Porta Westfalica geltend gemacht worden sind.
Der
Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den
Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
2.
Die Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
die Satzung ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder
Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
3.
Auf die
Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung
von durch die Bebauungspläne eingetretenen Vermögensnachteile sowie über die
Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird
hingewiesen.
Porta Westfalica, den 02.02.2021
Die Bürgermeisterin
Dr. Sonja Gerlach