Artikel I
- § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden festinstallierten und geeichten Wasserzähler zu führen. Der feste Einbau von Zwischenzählern hat fachgerecht zu erfolgen und ist entsprechend nachzuweisen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert hat oder noch kein Wasserzähler installiert wurde auf Basis der im Stadtgebiet durchschnittlichen Wasserverbräuche. Zwischenzähler können auch über die Stadtwerke Porta Westfalica bezogen werden. - § 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und nicht dem Schmutzwasserkanal zugeführten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Die Stadtwerke Porta Westfalica ermitteln diese Abzugsmengen über die Versendung von Ablesekarten. Der Gebührenschuldner hat bis zum von den Stadtwerken Porta Westfalica mitgeteilten Termin, spätestens bis zum 31.12. eines jeden Jahres der Ablesung, den Zählerstand des Zwischenzählers den Stadtwerken Porta Westfalica mitzuteilen. Bei einer späteren Mitteilung wird der Verbrauch nicht berücksichtigt. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten festeingebauten ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Einbau von Wasserzählern hat fachgerecht zu erfolgen und ist entsprechend nachzuweisen. Für bereits eingebaute Wasserzähler ist die Bescheinigung nachzuholen. Wenn keine Bescheinigung eingereicht wird bzw. die Eichfrist abgelaufen ist oder der Zähler nicht geeicht ist, kann eine Absetzung von nicht dem Kanal zugeführtem Wasser nicht erfolgen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Artikel
II
Inkrafttreten
Die
14. Änderungssatzung tritt am 18.06.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzungsänderung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird
darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a)
eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
diese
Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
die
Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der
Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Porta
Westfalica, 10.06.2021
Dr. Gerlach
Bürgermeisterin
*Aufgrund der Delegierung nach § 60 Abs. 2 GO NRW erfolgte der Beschluss durch den Haupt- und Finanzausschuss