Artikel I
§ 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
In der Versammlung stellen sich die Kandidaten/-innen vor.
Um eine weitgehende Sachkenntnis zu den Interessen und Belangen der älteren und
älter werdenden Menschen aus den einzelnen Bereichen Porta Westfalicas in die
Arbeit des Seniorenbeirats einzubringen, soll jeweils 1 Mitglied in den Bereichen:
1. Hausberge/Holzhausen
2. Costedt/Vennebeck/Holtrup/Möllbergen
3. Eisbergen/Veltheim/Lohfeld
4. Barkhausen
5. Neesen/Lerbeck
6. Nammen/Wülpke/Kleinenbremen
seinen Wohnsitz haben. Jeder Delegierte /Jede Delegierte
hat eine Stimme. Die Stimmenabgabe erfolgt schriftlich in geheimer Wahl.
§ 14 – Amtszeit - erhält folgende Fassung:
Die Amtszeit beträgt analog zu den Kommunalwahlen 5 Jahre.
Der Seniorenbeirat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Diese hat spätestens
innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Amtszeit stattzufinden.
Im Falle des Vorliegens einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter
Tragweite oder anderer vergleichbarer außergewöhnlicher Ereignisse kann von der
Regelung in Satz 3 abgewichen werden. Für den Fall, dass die Wahl zum
Seniorenbeirat auf Grund einer der Ereignisse nach Satz 3 nicht innerhalb der dort
genannten Frist stattfinden kann, verkürzt sich die Amtszeit des
Seniorenbeirates, abweichend von Satz 1, entsprechend.
Artikel II
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 14. Dezember 2020 in
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den
Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica
vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Porta Westfalica, den 17.12.2020
Dr. Sonja Gerlach
Bürgermeisterin