1. Änderungssatzung vom 22.12.2021
zur Hauptsatzung der Stadt Porta Westfalica vom 23.02.2021
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 20.12.2021 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Porta Westfalica beschlossen:
Artikel I
§ 3 Abs. 8 Buchst. b) Unterbuchst. aa) erhält folgende Fassung:
aa) Verwendung bereitgestellter Haushaltsmittel
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin bestellt zwei Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten für den Aufgabenbereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1 LGG.
§ 8 erhält folgende Fassung:
§ 8 Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen
Eilentscheidungen des Hauptausschusses oder Dringlichkeitsentscheidungen des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 GO NRW) bedürfen der Schriftform. Sie sind den Ratsmitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Artikel II
Diese 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Porta Westfalica tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die in der Sitzung des Rates der Stadt Porta Westfalica am 20.12.2021 beschlossene vorstehende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung –BekanntmVO- vom 26.08.1999 (GV.NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015
(GV. NRW. S. 741) wird bestätigt, dass der Wortlaut mit dem Beschluss des Rates vom 20.12.2021 übereinstimmt und dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.
Gem. § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der
Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Porta Westfalica, 22.12.2021
Dr. Sonja Gerlach
Bürgermeisterin