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6. Änderungssatzung vom 12.06.2012 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Porta Westfalica vom 07.07.2000
28.06.2012

6. Änderungssatzung vom 12.06.2012 der Satzung über
die Abfallentsorgung in der Stadt Porta Westfalica vom 07.07.2000

(Abfallsatzung)

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685 ), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938ff., zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2353) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung vom 11.06.2012 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert:

 

Artikel I 

  1. § 1 Absatz 4 wird ergänzt um die Wörter „(§ 22 KrWG).
  2. § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterial bestehende Abfallanteile zu verstehen wie z. B. Nahrungs- und Küchenabfälle, Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle.
  3. § 2 Absatz 2 Ziffer 3 wird wie folgt ergänzt:
    „…soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.“
  4. In § 2 Absatz 2 Ziffer 5 wird das Wort „Elektronik-Schrott“ durch „Elektronik-Altgeräten“ ersetzt.
  5. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 2 KrWG“ ersetzt.
  6. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „§ 24 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 25 KrWG“ und die Wörter „(§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG)“ durch die Wörter „(§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG): so z. B. „“ ersetzt.
  7. In § 3 Absatz 3 wird zwischen den Wörtern „anderen Entsorgungsträgern“ die Wörter „öffentlich-rechtlichen“ eingefügt. Außerdem werden
    die Wörter „(§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG)“ durch die Wörter „(§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG)“ ersetzt.
  8. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG)“ durch die Wörter „(§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG)“ ersetzt.
  9. § 3 Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.
  10. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird der Halbsatz  (gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) durch den Halbsatz „(gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 Satz 2 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung)“ ersetzt.
    In Satz 1 wird ebenso das Wort „mit“ durch das Wort „an“ ersetzt.
  11. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur in haushaltsüblichen Mengen zu den in der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge werden von der Stadt bekanntgegeben.
  12. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG“ zu ersetzt.
  13. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG“ ersetzt.
  14. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislauswirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
  15. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 28 Abs. 2 KrWG“ ersetzt.
  16. In § 7 erster Spiegelstrich werden die Wörter „und 5“ ersatzlos gestrichen.
  17. § 7 zweiter Spiegelstrich wird ersatzlos gestrichen.
  18. In § 7 dritter Spiegelstrich werden die Wörter „§ 24 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 25 KrWG“ ersetzt. Ebenso werden
    die Wörter„(§ 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG)“ durch die Wörter „(§ 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG)“ ersetzt.
  19. In § 7 vierter Spiegelstrich werden die Wörter „§ 25 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 23 KrWG“ ersetzt.
    Außerdem werden im 2. Halbsatz die Wörter „durch die zuständige Behörde“ eingefügt und die Wörter „§ 25 Abs. 3 oder Abs. 6 KrW-/AbfG erteilt worden ist (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a KrW-/AbfG)“ durch die Wörter „§ 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG)“ ersetzt.
  20. § 7 fünfter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
    „- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG).“ 
  21. § 7 sechster Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
    „-soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch zulässige gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Stadt nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18  KrWG).“
  22. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 3 KrWG“ ersetzt.
  23. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG“ ersetzt.
  24. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG „ durch die Wörter „§ 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG“ ersetzt.
  25. § 18 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
    „Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen.“
  26. In § 18 wird als neuer Absatz 3 eingefügt:
    „Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.“
  27. In § 18 werden in Absatz 4 (vorher Absatz 3) die Wörter „im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG“ eingefügt.
  28. In § 18 wird als neuer Absatz 7 eingefügt:
    „Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.“
  29. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 3 Abs. 1 KrWG“ ersetzt.
  30. In § 24 Absatz 1 Buchst. b) werden am Satzanfang die Wörter „überlassungspflichtige Abfälle der Stadt nicht überlässt oder“ eingefügt.

 

Artikel II
In-Kraft-Treten

Die 6. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.06.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch sie ersetzten Regelungen außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)            eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)            diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)            der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)            der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Porta Westfalica, 12.06.2012

 

Böhme
Bürgermeister

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