NACHRICHTLICH
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Porta Westfalica
Wirksamkeit einer Flächennutzungsplanänderung
Die vom Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 08.11.2010 beschlossene 100. Änderung des Flächennutzungsplanes „Auf der Bult“ in Neesen ist gem. § 6 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBL I Seite 2141) in der zuletzt geänderten Fassung von der Bezirksregierung Detmold mit Verfügung vom 02.02.2011 (Az. 35.21.10-608/H.101) genehmigt worden.
Ziel ist die Darstellung einer Sondergebietsfläche „Einzelhandel“ sowie von gemischten Bauflächen in der Gemarkung Neesen, Flur 5.

Die Flächennutzungsplanänderung einschließlich der Begründung, des Umweltberichtes und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6 (5) liegt während der Dienststunden im Sachgebiet Stadtplanung der Stadt Porta Westfalica in 32457 Porta Westfalica, Kempstr. 1, II. OG zu jedermanns Einsicht aus. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Hinweise:
1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Porta Westfalica geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Flächennutzungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Porta Westfalica, den 09.02.2011
Der Bürgermeister
gez. Stephan Böhme