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3. Änderungssatzung vom 21.12.2010 zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Porta Westfalica vom 16.12.2002
30.12.2010

3. Änderungssatzung vom 21.12.2010 zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Porta Westfalica vom 16.12.2002

 

(Straßenreinigungsgebührensatzung)

 

Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994  (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2009  (GV. NRW S. 950), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.6.2009 (GV. NRW S. 390) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.6.2009 (GV. NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 20.12.2010 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

Änderung der Gebührensatzung

für die Straßenreinigung

 

 

1)     § 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

 

3.   Der Gebührensatz für die Sommerreinigung beträgt je Berechnungseinheit jährlich 0,26 €.

 

 

2)     § 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

 

4.   Der Gebührensatz für die Winterreinigung der Prioritäten 1 und 2 beträgt je Berechnungseinheit jährlich 1,49 €.

 

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung:

 

Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird gemäß § 7 Abs. 6 GO NW darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

 

a)            eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)            diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)            der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)            der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

Porta Westfalica, 21. Dezember 2010

 

 gez Böhme

 

gez. Böhme

Bürgermeister

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