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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
25.11.2010

NACHRICHTLICH!

STADT PORTA WESTFALICA

Sachgebiet Sicherheit und Ordnung

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

 

 

Auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden-öffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. No-vember 2006 (GV. NRW S. 516) in Verbindung mit den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NW. 274), wird verordnet:

 

§ 1

 

Verkaufsstellen im Stadtteil Barkhausen der Stadt Porta Westfalica dürfen am  Sonntag, 09.01.2011 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Am 30.01.2011 findet kein verkaufsoffener Sonntag statt.

 

§ 2

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der nach § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ord-nungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungs-zeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Porta Westfalica, den 08.11.2010

 

 

Stadt Porta Westfalica

als örtliche Ordnungsbehörde

Der Bürgermeister

 

 

( Böhme )

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