Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen | 25.11.2010 |
NACHRICHTLICH! STADT PORTA WESTFALICA Sachgebiet Sicherheit und Ordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden-öffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. No-vember 2006 (GV. NRW S. 516) in Verbindung mit den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NW. 274), wird verordnet:
§ 1
Verkaufsstellen im Stadtteil Barkhausen der Stadt Porta Westfalica dürfen am Sonntag, 09.01.2011 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Am 30.01.2011 findet kein verkaufsoffener Sonntag statt.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der nach § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ord-nungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungs-zeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Porta Westfalica, den 08.11.2010
Stadt Porta Westfalica als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister
( Böhme ) |